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Gegendarstellung namens der Novomatic AG
„Gegendarstellung:
Sie halten auf der Website (§ 1 Abs 1 Z 5a lit b MedienG) https://neuezeit.at/ seit 28. Oktober 2024 einen Artikel unter der Überschrift „Novomatic bekam 2024 nochmal rund 14 Millionen Euro Corona-Förderungen“ abrufbar. Sie behaupten im Vorspann zu diesem Beitrag, dass der Glücksspielkonzern Novomatic in besonderer Weise von Corona-Förderungen der Regierung profitiert hätte. Denn bereits während der Pandemie seien 2,2 Millionen Euro an den Konzern geflossen; jetzt sei bekannt geworden, dass Novomatic „heuer nochmals rund 14 Millionen Euro Corona-Förderungen“ erhalten habe. Das sei erfolgt, „obwohl Novomatic bei der ersten Gelegenheit Mitarbeiter:innen entlassen hat und sich die Eigentümer Dividenden in Millionenhöhe ausgeschüttet“ hätten. Beide Tatsachenaussagen sind unwahr.
Zum einen hat die Novomatic AG aus Anlass der Covid 19-Pandemie weder Mitarbeiter entlassen noch gekündigt. Zum anderen hat die Novomatic AG für die von den pandemiebedingten Schließungen betroffenen Geschäftsjahren 2020 und 2021 (Geschäftsjahre jeweils von 01. Jänner bis 31. Dezember) jeweils keine Dividenden an die Eigentümer ausgeschüttet.“
Gegendarstellung namens der Admiral Casinos & Entertainment AG
„Gegendarstellung:
Sie halten auf der Website (§ 1 Abs 1 Z 5a lit b MedienG) https://neuezeit.at/ seit 28. Oktober 2024 einen Artikel unter der Überschrift „Novomatic bekam 2024 nochmal rund 14 Millionen Euro Corona-Förderungen“ abrufbar. Sie behaupten in diesem Artikel, dass im Jahr 2024 „nochmal rund 14 Millionen Euro Corona-Förderungen an Admiral“ geflossen seien, konkret „5,9 Millionen Euro an die Admiral Casinos“. Diese Förderungen seien deshalb von dritter Seite kritisiert worden, „weil das Online-
Glücksspiel während der Corona-Pandemie eigentlich einen „Boom““ erlebt habe, sodass die Förderungen „demzufolge gar nicht nötig“ gewesen seien.
Die zuletzt genannte Tatsachenaussage ist unwahr. Die Admiral Casinos & Entertainment AG bietet Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5 Glücksspielgesetz) ausschließlich in Automatensalons, nicht hingegen online an. Diese Gesellschaft kann deshalb niemals von einem angeblichen „Boom“ des „Online-Glücksspiels“ profitiert haben.
Sie behaupten unter Berufung auf einen Dritten im erwähnten Beitrag ferner, dass sich die staatlichen Corona-Hilfen „am entgangenen Umsatz (80 Prozent davon) – und nicht am Gewinn“ orientiert hätten.
Auch diese Tatsachenaussage ist unwahr. Die an die Admiral Casinos & Entertainment AG im Jahr 2024 ausbezahlte Covid-19-Wirtschaftshilfe ist kein Umsatz-, sondern ein Verlustersatz für den Zeitraum Dezember 2020 bis Mai 2021, in denen die Automatensalons pandemiebedingt geschlossen waren. Der Verlust wird dabei als Differenz zwischen den Erträgen und den damit unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens, dies bezogen auf den antragsgegenständlichen Betrachtungszeitraum, ermittelt.“
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