Am 1. Dezember 2024 tritt in Oberösterreich das neue Hundehaltegesetz in Kraft. Initiiert hat es die SPÖ, nachdem drei Hunde in Oberösterreich eine Joggerin tödlich angegriffen hatten. Das Gesetz soll solche Ereignisse in Zukunft verhindern. Im FAQ erklären wir, welche neuen Regelungen es gibt und was man als Hundehalter:in alles beachten muss.
Das neue Hundehaltegesetz in Oberösterreich umfasst viele Punkte und man kann dadurch schnell den Überblick verlieren. Damit man optimal gewappnet ist, wenn man sich einen neuen Hund zulegen will, kommen hier alle wichtige Fragen und Antworten.
Das Gesetz zielt darauf ab, die Sicherheit von Menschen und Tieren zu erhöhen, indem es klare Regelungen für die Haltung und Führung von Hunden festlegt. Es soll sicherstellen, dass Hundehalter über das notwendige Wissen und die Fähigkeiten verfügen, um ihre Hunde verantwortungsbewusst zu führen.
Erst einmal ändert sich nicht viel. Halter von großen Hunden müssen keine Alltagstauglichkeitsprüfung ablegen. Spezielle Hunde gelten jedoch ab Inkrafttreten des Gesetzes als große Hunde. Inklusive Leinen- und Maulkorbpflicht und Alltagstauglichkeitsprüfung so lange der Hund das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Das Gesetz unterscheidet zwischen „kleinen“ und „großen“ Hunden. Ein Hund gilt als groß, wenn er ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht. Diese Feststellung erfolgt durch eine tierärztliche Bestätigung.
Halter von kleinen Hunden müssen eine Sachkunde-Ausbildung absolvieren. Diese umfasst einen theoretischen Kurs mit anschließender Prüfung und muss vor der Anschaffung des Hundes abgeschlossen werden. Termine und Orte findet man auf der Seite des Landes Oberösterreich.
Neben der Sachkunde-Ausbildung müssen Halter von großen Hunden eine Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP) mit ihrem Hund ablegen. Diese Prüfung stellt sicher, dass der Halter den Hund in alltäglichen Situationen sicher führen kann. Für Hunde, die jünger als 12 Monate bei der Anmeldung sind, muss eine positive Absolvierung der ATP bis spätestens zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Hundes vorliegen. Für Hunde, die älter als 12 Monate sind, muss die ATP binnen sechs Monaten nach der Anmeldung vorliegen. Hunde, die älter als acht Jahre alt sind, brauchen keine ATP. Wenn die ATP negativ ausfällt, gilt der Hund als „auffällig“.
Hunde, die ein aggressives oder bedrohliches Verhalten zeigen oder die Alltagstauglichkeitsprüfung nicht bestanden haben, gelten als auffällig. Für sie besteht eine Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum. Die Gemeinde muss festellen, ob ein Hund auffällig ist oder nicht. Innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung müssen Halter eine Zusatzausbildung absolvieren und innerhalb drei Monaten eine verhaltensmedizinische Evaluierung durchführen lassen.
Als spezielle Hunde gelten bestimmte Rassen wie Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier, Tosa Inu und deren Kreuzungen. Für diese Hunde gelten unabhängig von Größe und Gewicht erhöhte Ausbildungserfordernisse sowie eine Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum ab dem 12. Lebensmonat des Hundes. Die Leinen- und Maulkorbpflicht kann mit einer positiven verhaltensmedizinischen Evaluierung, die nicht älter als drei Monate ist, entfallen. Außerdem dürfen Halter von speziellen Hunden nicht strafrechtlich in bestimmten Bereichen aufgefallen sein. Dies umfasst zum Beispiel rechtskräftige Verurteilungen nach dem Waffen- oder Tierschutzgesetz.
Eine verhaltensmedizinische Evaluierung ist eine Untersuchung durch spezialisierte Tierärzte, die den psychischen und emotionalen Zustand des Hundes sowie die Mensch-Tier-Interaktion beurteilt. Sie dient dazu, das Gefährdungspotential des Hundes einzuschätzen und gegebenenfalls Therapievorschläge zu unterbreiten. Eine Liste mit allen Anlaufstellen für die verhaltensmedizinische Evaluierung findet man hier.
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